Diese Checkliste zeigt auf, wozu Sie gesetzlich verpflichtet sind, aber auch, was Sie zusätzlich tun können (siehe die „Tipps“), um Ihr Unternehmen familienfreundlicher zu gestalten. Natürlich müssen Sie auch berücksichtigen, was in Ihrem Unternehmen notwendig und möglich ist. Diese Checkliste ist nicht erschöpfend, aber sie bietet einen ersten Ansatz.
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Stellen Sie einen Stillraum zur Verfügung. Sie müssen einen angemessenen Raum im Betriebsgebäude bereitstellen, in dem Arbeitnehmerinnen1 diskret und hygienisch Stillen oder Abpumpen können. Hierbei gelten folgende gesetzliche Mindestanforderungen:
Die Einrichtung des Raums erfolgt in Rücksprache mit dem (internen) Gefahrenverhütungsberater oder Arbeitsarzt. Wenn der Erste-Hilfe-Raum die vorstehenden Anforderungen erfüllt, kann dieser als Stillraum verwendet werden. 1 In dieser Checkliste verwenden wir geschlechtsneutrale Bezeichnungen, um alle Personen einzuschließen, die schwanger werden können. |
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SUGGESTION
Fragen Sie schwangere Arbeitnehmerinnen und frischgebackene Mütter, wie Sie den Stillraum noch angenehmer gestalten können. Denken Sie beispielsweise an einen Internetanschluss oder eine Fotowand mit Fotos von allen Neugeborenen im Unternehmen. |
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Bieten Sie der Arbeitnehmerin die Möglichkeit, ihre Arbeit zum Stillen zu unterbrechen (wenn sich das Kind in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet) oder Milch abzupumpen. Bis 9 Monate nach der Geburt darf eine Arbeitnehmerin Stillpausen einlegen. Wenn die Arbeitnehmerin wenigstens 7,5 Stunden pro Tag arbeitet, hat sie Anspruch auf zwei Stillpausen von jeweils einer halben Stunde. Wenn die Arbeitnehmerin weniger als 7,5 Stunden und mehr als 4 Stunden pro Tag arbeitet, hat sie Anspruch auf eine Stillpause von einer halben Stunde. Diese Pausen kosten Sie als Arbeitgeber nichts, denn die Arbeitnehmerin erhält hierfür eine Entschädigung von der Krankenkasse. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LIKIV oder beim externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. |
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SUGGESTION
Lassen Sie die Arbeitnehmerin die Stillpausen in aller Ruhe nehmen. Eine halbe Stunde ist nicht viel und Sie können diese Zeit gegebenenfalls auf 45 Minuten oder sogar eine volle Stunde ausweiten (diese zusätzliche Zeit geht allerdings auf Kosten des Unternehmens). |
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Markieren Sie einige wichtige Daten für Verwaltungsaufgaben in Ihrem Terminkalender…
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SUGGESTION
Besprechen Sie mit der Mitarbeiterin auch, ob sie während des Arbeitstages Stillpausen einlegen möchte oder ob sie lieber eine Stunde früher nach Hause gehen oder eine Stunde später zur Arbeit kommen möchte. Lassen Sie die Mitarbeiterin diese Stillpausen flexibel ausfüllen. Für einige Frauen ist es bequemer, zu Hause zu stillen oder zu Hause zu pumpen, und eine Verkürzung des Arbeitstages kann eine Lösung dafür bieten. |
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Überprüfen Sie die Risikoanalyse. Wenn sich aus der Risikoanalyse ergibt, dass die Funktion Risiken für die Stillzeit beinhaltet (bis maximal 5 Monate nach der Geburt), kann auch hier im Interesse der Arbeitnehmerin ein alternativer Arbeitsinhalt gefunden oder eine Versetzung in eine andere (ungefährliche) Funktion oder die Fernhaltung von der Arbeit erwogen werden. In letzterem Fall sprechen wir von Stillurlaub. Die Arbeitnehmerin erhält eine Entschädigung von der Krankenkasse. Ihnen als Arbeitgeber entstehen keine Kosten. Nehmen Sie hierzu Kontakt zum Arbeitsarzt auf. Die Arbeitnehmerin beantragt ein Formular bei ihrer Krankenkasse, das auch Sie als Arbeitgeber teilweise ausfüllen müssen. |
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SUGGESTION
Stellen Sie der Arbeitnehmerin bezahlten Stillurlaub zur Verfügung, wenn sie laut Risikoanalyse kein Recht auf Stillurlaub hat. In Belgien gibt es streng genommen keinen Stillurlaub. Wenn eine Arbeitnehmerin ihr Kind nach dem Schwangerschaftsurlaub oder einem eventuellen gesetzlichen Urlaub stillen möchte, bestehen verschiedene Möglichkeiten:
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Wenn die Arbeitnehmerin aus dem Stillurlaub zurückkehrt, geben Sie ihr dieselbe oder eine gleichwertige Arbeit wie vorher. |
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SUGGESTION
Wenn es keine Branchenregelungen gibt, können Sie selbst Regelungen für Ihr Unternehmen einführen. Betrachten Sie, was ihre finanzielle Position hergibt, und besprechen Sie auch die Dauer und Planung mit der betreffenden Arbeitnehmerin. |
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Diskriminieren Sie stillende Arbeitnehmerinnen nicht. Stillen ist als geschütztes Kriterium in das Gleichstellungsgesetz vom 10. Mai 2007 aufgenommen. Stillende Arbeitnehmerinnen dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden. Diskriminierung am Arbeitsplatz kann unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise eine ungleiche Behandlung, Mobben, Übergehen bei einer Beförderung, Ablehnung einer Bewerberin oder Entlassung, weil sie stillt usw. Als Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitnehmer/-innen präventiv informieren und ihnen aufzeigen, wie sie Vorurteile und Diskriminierung erkennen. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Schwanger am Arbeitsplatz. Leitfaden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber für einen nicht diskriminierenden Umgang“. |
Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen auf Schwangerschaften vor? Diese Checkliste befasst sich mit Maßnahmen, die Sie bereits tun können, bevor eine tatsächliche Schwangerschaft eintritt. Ein gut vorbereiteter Arbeitgeber ist doppelt so viel wert.
Sich einer Behandlung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu unterziehen, kann sowohl für eine Arbeitnehmerin als auch für ihre(n) Partner(in) sehr belastend sein. Finden Sie heraus, was Sie als Arbeitgeber tun können, wenn es auf privater Ebene zusätzlichen Druck gibt.
Eine Arbeitnehmerin hat Ihnen gesagt, dass sie schwanger ist. Was nun? Was muss getan werden und was können Sie zusätzlich tun, um es sich selbst, Ihren Kollegen und der schwangeren Arbeitnehmerin so angenehm wie möglich zu machen?
Nicht nur die schwangere Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Urlaub und Schutz, auch ihr Partner hat Rechte. Sie durchleben eine große Veränderung in ihrem Privatleben, die Sie als Arbeitgeber berücksichtigen sollten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Eltern zu werden. Man kann auch ein Kind adoptieren oder ein Pflegeelternteil sein. Dies ist ein ebenso weitreichendes Ereignis wie die Schwangerschaft und hat auch spürbare Auswirkungen auf das Privatleben. Adoptiv- oder Pflegeeltern haben gleichermaßen Anspruch auf Urlaub und Kündigungsschutz.
Unerwartete Ereignisse oder neue Lebensphasen des Kindes können die Work-Life-Balance erneut stören. Elternschaftsurlaub kann eine Antwort für beide Elternteile sein.
Wenn Kinder erkranken oder wenn andere Familienmitglieder pflegebedürftig sind, ist es manchmal schwierig, Privatleben und Beruf miteinander zu vereinbaren. Es gibt daher verschiedene Formen von Pflegeurlaub, nämlich Palliativurlaub, Urlaub für medizinische Betreuung und Urlaub für nahestehende Hilfspersonen.
Braucht Ihr(e) Arbeitnehmer(in) mehr Zeit, um sich um Familienmitglieder oder Kinder zu kümmern? Dann könnte ein Zeitkredit eine Lösung sein. Diese Checkliste erörtert die Gründe, für die Zeitkredit beantragt werden können, sowie die dafür wichtigen Fristen und administrativen Daten.
Was ist, wenn es besondere Situationen gibt (z. B. wenn Ihr(e) Arbeitnehmer(in) Zwillinge erwartet oder ein behindertes Kind adoptiert), oder wenn nicht alles wie geplant läuft (z. B. wenn Ihr(e) Arbeitnehmer(in) eine Fehlgeburt hat oder die Mutter bei der Geburt stirbt)? Auch darauf müssen Sie als Arbeitgeber eine Antwort geben können. Diese Seite gibt einen Einblick in diese besonderen Situationen und die damit verbundenen Regelungen.