Diese Checkliste zeigt auf, wozu Sie gesetzlich verpflichtet sind, aber auch, was Sie zusätzlich tun können (siehe die „Tipps“), um Ihr Unternehmen familienfreundlicher zu gestalten. Natürlich müssen Sie auch berücksichtigen, was in Ihrem Unternehmen notwendig und möglich ist. Diese Checkliste ist nicht erschöpfend, aber sie bietet einen ersten Ansatz.
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Beglückwünschen Sie den/die Arbeitnehmer/-in! |
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Informieren Sie sich über die gesetzlichen Verpflichtungen zum Geburtsurlaub. Wer kann Geburtsurlaub nehmen?
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SUGGESTION
Geben Sie dem Vater/Mitelternteil Zeit für pränatale Untersuchungen. Obwohl es nicht der Mitelternteil oder Vater ist, der diese Untersuchungen aus medizinischen Gründen in Anspruch nehmen kann, spielen diese Untersuchungen eine wesentliche Rolle für die emotionale Bindung des Mitelternteils/Vaters (beispielsweise durch Ultraschallbilder, auf denen das Kind zu sehen ist und die Gesundheit untersucht wird). Sie können als Arbeitgeber hierfür Sonderurlaub gewähren. Darüber hinaus können Sie dem/der Arbeitnehmer/-in gestatten, am Tag der pränatalen Untersuchung zu Hause zu arbeiten. Auf diese Weise können Reisezeiten (zu Ihren Gunsten) eingespart werden und kann er/sie Beruf und Privatleben besser kombinieren. |
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Bitten Sie den/die Arbeitnehmer/-in, Sie schriftlich über den Geburtsurlaub zu informieren. Das ist wichtig für den Kündigungsschutz (siehe unten). |
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Sprechen Sie mit dem/der Arbeitnehmer/-in und planen Sie den Geburtsurlaub. Besprechen Sie auch eine mögliche Vertretung (insbesondere wenn der Geburtsurlaub um einen Elternschaftsurlaub (siehe Checkliste Elternschaftsurlaub) oder im Falle eines Adoptionsverfahren um einen Adoptionsurlaub (siehe Besonderen Situationen) ergänzt wird). Informieren Sie den/die Arbeitnehmer/-in über seinen/ihren Anspruch auf Geburtsurlaub. Viele Miteltern und Väter sind hierüber nicht oder zu wenig informiert. Als Vater oder Mitelternteil hat der/die Arbeitnehmer/-in Anspruch auf 20 Urlaubstage, von denen Sie als Arbeitgeber die ersten 3 Tage zahlen müssen. Die übrigen 17 Tage werden von der Krankenkasse des/der Arbeitnehmer(s)/-in entschädigt. Diese Tage können in den 4 Monaten nach der Geburt als zusammenhängender Urlaub oder einzelne Urlaubstage aufgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LIKIV. |
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SUGGESTION
Ein Geburtsurlaub von 20 Tagen ist nicht viel für ein solch tiefgreifendes Ereignis im Leben. Es steht Ihnen als Arbeitgeber frei, den Geburtsurlaub zu verlängern. Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber für diese Verlängerung aufkommen. |
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Markieren Sie einige wichtige Daten für Verwaltungsaufgaben im Terminkalender.
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SUGGESTION
Zahlen Sie als Arbeitgeber eine Lohnzulage für diese 17 Tage. Durch die Aufnahme des Geburtsurlaubs verliert der/die Arbeitnehmer/-in einen Teil seines/ihres Lohns (die Entschädigung für die von der Krankenkasse bezahlten 17 Tage beträgt 82 % des begrenzten Bruttolohns). Dies bedeutet für viele Familien einen erheblichen finanziellen Verlust in einer Zeit, in der ein neues Familienmitglied zur Familie kommt. Jede zusätzliche Unterstützung ist also willkommen. |
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Machen Sie Vereinbarungen mit dem/der Arbeitnehmer/-in über die Kommunikation während den Geburtsurlaub. Es ist wichtig, den Kontakt während des Geburtsurlaubs zu beschränken. Es ist die Zeit, in der sich die Familie in aller Ruhe an die neue Situation gewöhnen und das neue Familienmitglied genießen soll. |
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Entlassen Sie den/die Arbeitnehmer/-in nicht aufgrund des Geburtsurlaubs! Das Recht zur Entlassung eines/einer Arbeitnehmer(s)/-in wird eingeschränkt, sobald Sie als Arbeitgeber (schriftlich) über die Aufnahme des Geburtsurlaubs (und zwar spätestens am ersten Tag des Geburtsurlaubs) biz zum 5 Monaten ab dem Tag der Entbindung (siehe Arbeitsrechtsvorschriften). Während des geschützten Zeitraums dürfen Sie den/die Arbeitnehmer/-in nur aus Gründen entlassen, die nicht mit dem Geburtsurlaub in Zusammenhang stehen. Der Nachweis für die Gründe, die Sie für die Kündigung anführen, muss schriftlich erbracht werden. Der gleiche Schutz gilt, wenn Sie entscheiden, den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern. Auch in diesem Fall müssen Sie schriftlich nachweisen, dass diese Entscheidung unabhängig vom Recht auf Geburtsurlaub getroffen wurde. |
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Diskriminieren Sie den/die Arbeitnehmer/-in nicht aufgrund von Vaterschaft oder Mitelternschaft. Vaterschaft und Co-Elternschaft gehören zu den geschützten Kriterien der „familiären Pflichten“ gemäß dem Gendergesetz vom 10. Mai 2007. Arbeitnehmer/-innen, die Vater oder Mitelternteil sind, dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden. Diskriminierung am Arbeitsplatz kann unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise eine ungleiche Behandlung, Mobben, Übergehen bei einer Beförderung, Ablehnung eines Bewerbers, weil er Vater ist oder Entlassung, weil er/sie Geburtsurlaub aufnimmt, usw. Als Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitnehmer/-innen präventiv informieren und ihnen aufzeigen, wie sie Vorurteile und Diskriminierung erkennen. |
Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen auf Schwangerschaften vor? Diese Checkliste befasst sich mit Maßnahmen, die Sie bereits tun können, bevor eine tatsächliche Schwangerschaft eintritt. Ein gut vorbereiteter Arbeitgeber ist doppelt so viel wert.
Sich einer Behandlung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu unterziehen, kann sowohl für eine Arbeitnehmerin als auch für ihre(n) Partner(in) sehr belastend sein. Finden Sie heraus, was Sie als Arbeitgeber tun können, wenn es auf privater Ebene zusätzlichen Druck gibt.
Eine Arbeitnehmerin hat Ihnen gesagt, dass sie schwanger ist. Was nun? Was muss getan werden und was können Sie zusätzlich tun, um es sich selbst, Ihren Kollegen und der schwangeren Arbeitnehmerin so angenehm wie möglich zu machen?
Ihre Arbeitnehmerin ist wieder am Arbeitsplatz und stillt ihr Baby. Als Arbeitgeber müssen Sie einige rechtliche und administrative Verpflichtungen berücksichtigen. Es gibt zusätzliche Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um es der Arbeitnehmerin so angenehm wie möglich zu machen.
Unerwartete Ereignisse oder neue Lebensphasen des Kindes können die Work-Life-Balance erneut stören. Elternschaftsurlaub kann eine Antwort für beide Elternteile sein.
Wenn Kinder erkranken oder wenn andere Familienmitglieder pflegebedürftig sind, ist es manchmal schwierig, Privatleben und Beruf miteinander zu vereinbaren. Es gibt daher verschiedene Formen von Pflegeurlaub, nämlich Palliativurlaub, Urlaub für medizinische Betreuung und Urlaub für nahestehende Hilfspersonen.
Braucht Ihr(e) Arbeitnehmer(in) mehr Zeit, um sich um Familienmitglieder oder Kinder zu kümmern? Dann könnte ein Zeitkredit eine Lösung sein. Diese Checkliste erörtert die Gründe, für die Zeitkredit beantragt werden können, sowie die dafür wichtigen Fristen und administrativen Daten.
Was ist, wenn es besondere Situationen gibt (z. B. wenn Ihr(e) Arbeitnehmer(in) Zwillinge erwartet oder ein behindertes Kind adoptiert), oder wenn nicht alles wie geplant läuft (z. B. wenn Ihr(e) Arbeitnehmer(in) eine Fehlgeburt hat oder die Mutter bei der Geburt stirbt)? Auch darauf müssen Sie als Arbeitgeber eine Antwort geben können. Diese Seite gibt einen Einblick in diese besonderen Situationen und die damit verbundenen Regelungen.