In den unten angeführten Ausnahmesituationen finden Sie zusätzliche Informationen zu den Checklisten. Die Verwaltung und Regelungen rund um Schwangerschaft, Elternschaft, Adoption usw. können überaus kompliziert sein.
Was muss in Ausnahme- (beispielsweise bei einer Zwillingsgeburt oder der Adoption eines behinderten Kindes) oder Härtefällen (beispielsweise bei einer Fehlgeburt oder beim Tod der Mutter während der Geburt) geschehen? Auch hierauf müssen Sie als Arbeitgeber eingehen können und häufig noch „Ausnahmen“ zu den bereits beschriebenen Regelungen und Verwaltungsvorschriften beachten.
Sind Ihnen als Arbeitgeber Dinge begegnet, die hier nicht beschrieben sind? Melden Sie sich bei uns (per E-Mail an info@iefh.be) und wir suchen die Antwort für Sie.
Die Daten für die Veraltungsaufgaben und den Urlaub bei Schwangerschaft ändern sich.
Diese(r) kann um 7 (anstelle von 5) Wochen verlängert werden, wenn die Zeit nicht vor der Geburt aufgenommen wurde.
Für Väter oder Miteltern ändert sich nichts bei einer Mehrlingsgeburt.
TIPP: Eine Mehrlingsgeburt bringt auch für den Vater oder Mitelternteil eine erhebliche Veränderung mit sich. Sie können sich als Arbeitgeber für eine Ausweitung des Geburtsurlaubs auf Kosten des Unternehmens entscheiden.
Für Adoptions- oder Pflegeeltern wird der Adoptions- oder Pflegeelternurlaub verlängert.
Wenn das Kind nach der Geburt krank wird und ununterbrochen im Krankenhaus bleibt, wird der postnatale Urlaub der Arbeitnehmerin um die Anzahl der Tage verlängert, an denen das Kind im Krankenhaus blieb (ausgenommen die ersten 7 Tage seit der Geburt).
Wenn das Kind beispielsweise krank ist und das Krankenhaus erst nach 14 Tagen verlassen darf, wird der postnatale Urlaub der Arbeitnehmerin nicht 9, sondern 10 Wochen betragen.
Wenn das Kind kurz nach der Geburt krank wird und ins Krankenhaus aufgenommen wird, zwischenzeitlich aber zu Hause gewesen war, gilt diese Regelung nicht und wird der postnatale Urlaub nicht verlängert.
TIPP: Als Arbeitgeber können Sie betrachten, ob der postnatale Urlaub der Mutter verlängert werden kann (auf Ihre Kosten als Arbeitgeber). Mit einem Neugeborenen, das erneut im Krankenhaus aufgenommen werden muss, ist eine ruhige Anpassung an das neue Leben nicht möglich und liegt eine Situation vor, für die zusätzliche Zeit frei gemacht werden kann.
Wenn die Arbeitnehmerin das Kind nach dem 180. Tag der Schwangerschaft verliert, hat sie Anspruch auf die vollen 15 (bis maximal 19) Wochen Mutterschaftsruhe.
Diesen Anspruch hat die Arbeitnehmerin nicht, wenn sie das Kind vor dem 180. Tag der Schwangerschaft verliert, es sei denn, ein Arzt stellt fest, dass es sich um eine Geburt handelte.
Für die weiteren Verwaltungsaufgaben und Verpflichtungen verweisen wir auf Checkliste "Schwangerschaft en Mutterschaftsurlaub".
Verwenden Sie in diesem Fall zusätzliche Aufmerksamkeit auf die Rückkehr der Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz. Beziehen Sie beispielsweise den (internen) Gefahrenverhütungsberater, einen Psychologen oder einen anderen professionellen Helfer ein. Sie können Ihnen zusätzliche Informationen verschaffen und Sie bei der korrekten Kommunikation mit der Arbeitnehmerin und ihren Kollegen unterstützen.
Dies hat Einfluss auf den Elternschafts- sowie den Adoptions- und Pflegeelternurlaub.
Um Anspruch auf eine Urlaubsanpassung für ein Kind mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder Erkrankung zu haben, muss das Kind die folgende Behinderung oder Erkrankung haben (gemäß dem Gesetz vom 14. Dezember 2018 über verschiedene Beschäftigungsbestimmungen):
In diesem Fall wird der Anspruch auf Elternschaftsurlaub verlängert, bis das Kind das 21. Lebensjahr erreicht hat (anstelle des 12. Lebensjahres bei anderen Kindern).
Der Adoptions- oder Pflegeelternurlaub verdoppelt sich auf 12 Wochen bei Adoption oder Übernahme eines Kindes mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder Erkrankung.
Eine schreckliche Situation, auf die Sie als Arbeitgeber dennoch vorbereitet sein müssen. Deshalb stellen wir Ihnen auch hierzu zusätzliche Informationen zur Verfügung.
Wenn die Mutter ins Krankenhaus aufgenommen wird oder verstirbt, kann der Mitelternteil (Vater, Mitmutter oder der zusammenlebende Partner des heterosexuellen Vaters oder der verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende (rechtmäßig oder seit drei Jahren dauerhaft und gefühlsmäßig) Partner der Mutter) die Mutterschaftsruhe (ganz oder teilweise) in Geburtsurlaub umwandeln. In diesem Fall tritt der Mitelternteil an die Stelle der Mutter und gelten die bestehenden Urlaubs- und Schutzregelungen zum Schutz vor Entlassung wie in Checkliste "Schwangerschaft en Mutterschaftsurlaub" beschrieben.
Beim Tod der Mutter nimmt der Mitelternteil die restliche Mutterschaftsruhe als Geburtsurlaub auf.
Bei der Aufnahme der Mutter ins Krankenhaus nimmt der Mitelternteil einen Teil der Mutterschaftsruhe als Geburtsurlaub auf. Diesbezüglich gelten einige Bedingungen:
Die Übernahme der Mutterschaftsruhe als Geburtsurlaub durch den Mitelternteil endet, wenn die Mutter das Krankenhaus verlässt oder die Dauer der Mutterschaftsruhe aufgebraucht ist.
TIPP: Der Mitelternteil erhält für diesen umgewandelten Geburtsurlaub eine Entschädigung von der Krankenkasse, die allerdings niedriger als der Lohn ist. Und das zu einer Zeit, in der die Familie zusätzliches Geld für das neue Familienmitglied, die Krankenhauskosten oder die Begräbniskosten benötigen kann. Schauen Sie, ob Sie als Arbeitgeber einen Teil des Geburtsurlaubs mithilfe einer Lohnzulage finanziell unterstützen können.
Schenken Sie in diesem Fall der Rückkehr des/der Arbeitnehmer(s)(in) an den Arbeitsplatz zusätzliche Aufmerksamkeit. Beziehen Sie beispielsweise den (internen) Gefahrenverhütungsberater, einen Psychologen oder einen anderen professionellen Helfer ein. Sie können Ihnen zusätzliche Informationen verschaffen und Sie bei der korrekten Kommunikation mit der Arbeitnehmerin und ihren Kollegen unterstützen.
Pflegeurlaub kann nur bei kurzfristiger Pflege aufgenommen werden. Pflegeelternurlaub kann bei langfristiger Pflege von wenigstens 6 Monaten aufgenommen werden (siehe Checkliste "Adoptie oder Pflegeelternschaft").
Jede Pflegefamilie hat sowohl bei kurzfristiger als auch langfristiger Pflege Anspruch auf 6 Tage Pflegeurlaub pro Jahr. Dieser Urlaub kann nur für Aktivitäten aufgenommen werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Engagement als Pflegefamilie stehen. Wenn die Pflegefamilie aus 2 Pflegeeltern besteht, muss dieser Pflegeurlaub (6 Tage) zwischen beiden aufgeteilt werden.
TIPP: Sie können sich als Arbeitgeber für eine Ausweitung des Pflegeurlaubs auf Kosten des Unternehmens entscheiden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.
Als Adoptiv- oder Pflegeelternteil hat der/die Arbeitnehmer(in) in der Regel Anspruch auf maximal 6 Wochen Adoptions- oder Pflegeelternurlaub. Jeder Elternteil eines Paares, das ein Kind adoptiert oder in die Pflegefamilie aufnimmt, hast Anspruch auf diese 6 Wochen. Die 6 Wochen müssen nicht vollständig aufgenommen werden, aber über einen ununterbrochenen Zeitraum von wenigstens 1 Woche.
Ab dem 01. Januar 2021 wird die Dauer, die zwischen den Adoptiv- oder Pflegeeltern aufzuteilen ist, um 1 Woche erhöht werden. Ab dem 01. Januar 2023, 2025 und 2027 kommt jeweils eine weitere Woche hinzu.
Diese 6 Wochen können in bestimmten Fällen um einige Tage oder Wochen verlängert werden:
Wenn der Mitelternteil ein Adoptionsverfahren eingeleitet hat, kann man als Mitelternteil Adoptionsurlaub nehmen. Ein Adoptionsverfahren ist nur möglich, wenn die Person kein gesetzlicher Elternteil des Adoptivkindes ist und deshalb nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist.
Weitere Informationen zum Adoptionsurlaub finden Sie in Checkliste "Adoptie oder Pflegeelternschaft".
ACHTUNG: Die Dauer des Adoptionsurlaubs wird verringert um:
Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen auf Schwangerschaften vor? Diese Checkliste befasst sich mit Maßnahmen, die Sie bereits tun können, bevor eine tatsächliche Schwangerschaft eintritt. Ein gut vorbereiteter Arbeitgeber ist doppelt so viel wert.
Sich einer Behandlung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu unterziehen, kann sowohl für eine Arbeitnehmerin als auch für ihre(n) Partner(in) sehr belastend sein. Finden Sie heraus, was Sie als Arbeitgeber tun können, wenn es auf privater Ebene zusätzlichen Druck gibt.
Eine Arbeitnehmerin hat Ihnen gesagt, dass sie schwanger ist. Was nun? Was muss getan werden und was können Sie zusätzlich tun, um es sich selbst, Ihren Kollegen und der schwangeren Arbeitnehmerin so angenehm wie möglich zu machen?
Ihre Arbeitnehmerin ist wieder am Arbeitsplatz und stillt ihr Baby. Als Arbeitgeber müssen Sie einige rechtliche und administrative Verpflichtungen berücksichtigen. Es gibt zusätzliche Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um es der Arbeitnehmerin so angenehm wie möglich zu machen.
Nicht nur die schwangere Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Urlaub und Schutz, auch ihr Partner hat Rechte. Sie durchleben eine große Veränderung in ihrem Privatleben, die Sie als Arbeitgeber berücksichtigen sollten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Eltern zu werden. Man kann auch ein Kind adoptieren oder ein Pflegeelternteil sein. Dies ist ein ebenso weitreichendes Ereignis wie die Schwangerschaft und hat auch spürbare Auswirkungen auf das Privatleben. Adoptiv- oder Pflegeeltern haben gleichermaßen Anspruch auf Urlaub und Kündigungsschutz.
Unerwartete Ereignisse oder neue Lebensphasen des Kindes können die Work-Life-Balance erneut stören. Elternschaftsurlaub kann eine Antwort für beide Elternteile sein.
Wenn Kinder erkranken oder wenn andere Familienmitglieder pflegebedürftig sind, ist es manchmal schwierig, Privatleben und Beruf miteinander zu vereinbaren. Es gibt daher verschiedene Formen von Pflegeurlaub, nämlich Palliativurlaub, Urlaub für medizinische Betreuung und Urlaub für nahestehende Hilfspersonen.
Braucht Ihr(e) Arbeitnehmer(in) mehr Zeit, um sich um Familienmitglieder oder Kinder zu kümmern? Dann könnte ein Zeitkredit eine Lösung sein. Diese Checkliste erörtert die Gründe, für die Zeitkredit beantragt werden können, sowie die dafür wichtigen Fristen und administrativen Daten.