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Adoption

Diese Checkliste zeigt auf, wozu Sie gesetzlich verpflichtet sind, aber auch, was Sie zusätzlich tun können (siehe die „Tipps“), um Ihr Unternehmen familienfreundlicher zu gestalten. Natürlich müssen Sie auch berücksichtigen, was in Ihrem Unternehmen notwendig und möglich ist. Diese Checkliste ist nicht erschöpfend, aber sie bietet einen ersten Ansatz.

Die Adoption ist ein gerichtliches Verfahren, durch das eine Person rechtlich Elternteil eines Kindes wird, das nicht ihr leibliches Kind ist.

 

Informieren Sie sich über Ihre gesetzlichen Pflichten im Bereich der Adoption.

Wer ein minderjähriges Kind adoptiert, hat Anspruch auf Adoptionsurlaub. Dieser Urlaub umfasst:

  • einen individuellen Urlaub (nicht übertragbar) von höchstens 6 Wochen (in bestimmten Fällen verlängerbar, etwa bei der Adoption durch eine Einzelperson, bei der gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder oder wenn das Kind eine Behinderung bzw. eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung hat). Dieser Urlaub ist in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einer Woche zu nehmen und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied beginnen (bei einer internationalen Adoption nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden).
  • einen zusätzlichen Urlaub, der zwischen den Eltern aufgeteilt wird, von 4 Wochen für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2025 und von 5 Wochen ab dem 1. Januar 2027.

Für die ersten 3 Tage des Adoptionsurlaubs kommen Sie als Arbeitgeber auf, die übrige Zeit entschädigt die Krankenkasse der betreffenden Person.

Weitere Informationen zum Adoptionsurlaub finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder auf der Website des LIKIV.

 

Hinweis: Auch Adoptiveltern haben unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Elternurlaub (thematischer Urlaub).

 

 

Vereinbaren Sie ein Gespräch mit dem/der Arbeitnehmer/-in, um den Adoptionsurlaub zu planen und eine mögliche Vertretung zu besprechen.

Wie viele Urlaubstage möchte der/die Arbeitnehmer/-in nehmen? Wie fangen Sie die Arbeitsbelastung während des Urlaubs auf?

Halten Sie im Terminkalender einige Fristen für die Verwaltungsaufgaben fest.

  • Der/die Arbeitnehmer/-in muss Sie spätestens 1 Monat vor Antritt des Urlaubs über die beabsichtigte Inanspruchnahme des Adoptionsurlaubs informieren, vorzugsweise per Einschreiben oder auf einem Weg, für den Sie eine unterschriebene Empfangsbestätigung ausstellen. Dieses Schreiben muss das Anfangs- und das Enddatum des Urlaubs enthalten.
  • Die Bescheinigungen über die Adoption sind Ihnen spätestens zu Beginn des Adoptionsurlaubs vorzulegen. Diese Unterlagen sind beim Adoptionsdienst erhältlich.
  • Ein Antrag bei der Krankenkasse ist erforderlich, um für die restliche Dauer des Adoptionsurlaubs (nach den ersten 3 Tagen) Entschädigungen zu erhalten. Dazu füllt der/die Arbeitnehmer/-in den Abschnitt „Berechtigte/-r“ aus und bittet Sie anschließend, den Abschnitt „Arbeitgeber“ des Informationsbogens auszufüllen, der online bei der Krankenkasse verfügbar ist.
  • Die Krankenkasse ist spätestens 8 Tage nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz über das Online-Formular zu informieren.
SUGGESTION

Zeigen Sie sich flexibel und passen Sie die Arbeitsorganisation an, damit Termine im Zusammenhang mit der Pflegeelternschaft wahrgenommen werden können.

Adoptiveltern müssen sich häufig freinehmen, um zahlreiche Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen, Pflichtschulungen zu besuchen oder an vorbereitenden Treffen mit dem Kind teilzunehmen. Das erfordert oft viel Verfügbarkeit und wirkt sich auf die Organisation von Beruf und Familie aus.

Für diese Termine kann der Jahresurlaub in Anspruch genommen werden. Sie können auch Lösungen anbieten, die Beruf und Privatleben besser vereinbar machen: Telearbeit, sofern möglich, oder andere flexible Arbeitsformen, mit denen sich Termine im Adoptionsverfahren wahrnehmen lassen.

Treffen Sie Vereinbarungen zur Kommunikation während des Adoptionsurlaubs.

Es ist wichtig, den Kontakt während des Adoptionsurlaubs zu begrenzen. Dies ist eine besondere Zeit für die Familie – eine Auszeit, um sich an das Leben mit einem neuen Haushaltsmitglied zu gewöhnen und diese besonderen Momente zu genießen.

Nehmen Sie einige Tage vor der Wiederaufnahme der Arbeit Kontakt auf, um sich über die Modalitäten der Rückkehr und die Planung des ersten Arbeitstags bzw. der ersten Arbeitswoche abzustimmen.

Entlassen Sie Arbeitnehmer/-innen nicht, weil sie Adoptionsurlaub nehmen möchten!

Das Recht zur Entlassung ist ab 2 Monaten vor Beginn des Urlaubs bis 1 Monat nach dessen Ende eingeschränkt, und zwar gemäß Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.

In diesem Zeitraum dürfen Sie nur aus Gründen entlassen, die nicht mit der Inanspruchnahme des Adoptionsurlaubs zusammenhängen. Als Arbeitgeber müssen Sie den geltend gemachten Entlassungsgrund nachweisen.

Dasselbe gilt bei Adoptionsurlaub für die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.

Diskriminieren Sie Arbeitnehmer/-innen nicht wegen ihres Adoptionsverfahrens.

Die Adoption fällt unter das geschützte Kriterium der „familiären Pflichten“ gemäß dem Geschlechtergesetz vom 10. Mai 2007. Sie dürfen niemanden benachteiligen, weil er oder sie ein Kind adoptiert.

Diskriminierung am Arbeitsplatz kann unterschiedliche Formen annehmen: Beschäftigte ungleich behandeln, Kolleginnen und Kollegen mobben, qualifizierte Beschäftigte bei einer Beförderung übergehen, Bewerbungen wegen eines Adoptionsverfahrens ablehnen, Beschäftigte wegen Fehlzeiten für Adoptionstermine entlassen usw. Mit Präventionskampagnen können Sie Ihre Teams sensibilisieren und zeigen, wie sich Vorurteile und diskriminierendes Verhalten erkennen lassen.

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