Diese Checkliste zeigt auf, wozu Sie gesetzlich verpflichtet sind, aber auch, was Sie zusätzlich tun können (siehe die „Tipps“), um Ihr Unternehmen familienfreundlicher zu gestalten. Natürlich müssen Sie auch berücksichtigen, was in Ihrem Unternehmen notwendig und möglich ist. Diese Checkliste ist nicht erschöpfend, aber sie bietet einen ersten Ansatz.
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Informieren Sie sich über die gesetzlichen Verpflichtungen zum Elternschaftsurlaub. Pro Kind hat jede(r) Arbeitnehmer/-in, der/die ebenfalls Elternteil ist, Anspruch auf Elternschaftsurlaub, solange das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Auch bei einer Adoption besteht ein Anspruch auf Elternschaftsurlaub bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Pro Kind hat der/die Arbeitnehmer/-in Anspruch auf 4 Monate Vollzeit-Elternschaftsurlaub. |
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Sprechen Sie mit dem/der Arbeitnehmer/-in und planen Sie den Elternschaftsurlaub. Besprechen Sie, in welcher Form der/die Arbeitnehmer/-in den Elternschaftsurlaub aufnehmen möchte und planen Sie eine eventuelle Vertretung. Elternschaftsurlaub kann auf unterschiedliche Weise genommen werden. Sie können diese auch kombinieren, sofern die Mindestdauer pro Regelung eingehalten wird.
Darüber hinaus kann ein Teilzeit-Elternschaftsurlaub flexibel aufgenommen werden. So kann der/die Arbeitnehmer/-in über einen Zeitraum von 8 Monaten Teilzeit-Elternschaftsurlaub nehmen, indem er/sie eine Vollzeit-Arbeitswoche mit einer Urlaubswoche abwechselt. Diese flexible Regelung kann nur mit Ihrer Zustimmung als Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Es gibt also sehr viele Möglichkeiten, den Elternschaftsurlaub zu planen und umzusetzen. Im Gespräch mit dem/der Arbeitnehmer/-in können Sie erfahren, welche Regelung am besten zu seiner/ihrer Situation und Ihrem Unternehmen passt (können beispielsweise Aufgaben innerhalb der Regelung aufgefangen werden?). Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer/-innen darüber, denn viele kennen die verschiedenen Möglichkeiten nicht. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder Sie wenden sich an Ihr Sozialsekretariat. |
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SUGGESTION
Suchen Sie auch nach alternativen Regelungen, wie Schul- oder Mitelternschaftsverträgen, flexiblen Arbeitszeiten oder Heimarbeit. Hierzu finden Sie weitere Anregungen in den Inspirierenden Maßnahmen und der Good Practice (auf Französisch oder Niederländisch). |
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Markieren Sie einige wichtige Daten für Verwaltungsaufgaben im Terminkalender.
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SUGGESTION
Besprechen Sie mit dem/der Arbeitnehmer/-in die Gründe, aus denen Sie den Elternschaftsurlaub aufschieben oder ablehnen. Ebenso, wie Sie Gründe für einen Aufschub oder eine Ablehnung des Elternschaftsurlaubs haben, hat der/die Arbeitnehmer/-in Gründe dafür, diesen im betreffenden Zeitraum zu beantragen. In diesem Gespräch können Sie nach gangbaren Lösungen für beide Seiten suchen. |
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Treffen Sie Vereinbarungen mit dem/der Arbeitnehmer/-in über die Kommunikation während des Elternschaftsurlaubs. Nehmen Sie einige Tage vor der Wiederaufnahme der Arbeit Kontakt zu dem/der Arbeitnehmer/-in auf, um sich bezüglich seiner/ihrer Rückkehr und der Planung für den ersten Arbeitstag/die erste Arbeitswoche abzustimmen. Beschränken Sie jedoch den Kontakt während des Elternschaftsurlaubs. Das ist die Zeit für die Familie, um die Kombination von Beruf und Familie zu vereinfachen und Arbeiten an diesen Tagen abschließen zu können. |
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SUGGESTION
Dies sind die offiziellen Regelungen, aber für eine gute und offene Kommunikation kann es interessant sein, diesbezüglich telefonisch Kontakt zu dem/der Arbeitnehmer/-in aufzunehmen. Auf diese Weise können Sie Ihre Gründe darlegen und hat auch der/die Arbeitnehmer/-in Gelegenheit dazu. |
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Entlassen Sie den/die Arbeitnehmer/-in nicht aufgrund des Elternschaftsurlaubs! Das Recht zur Entlassung eines/einer Arbeitnehmer(s)/-in wird eingeschränkt, sobald Sie als Arbeitgeber (schriftlich) über die Aufnahme des Elternschaftsurlaubs informiert wurden und bis zu 3 Monate nach dem Ende des Elternschaftsurlaubs (siehe Sanierungsgesetz). Während des geschützten Zeitraums dürfen Sie den/die Arbeitnehmer/-in nur aus Gründen entlassen, die nicht mit dem Elternschaftsurlaub in Zusammenhang stehen. Sie als Arbeitgeber müssen die Gründe, aus denen Sie eine Entlassung rechtfertigen, beweisen. |
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Wenn der/die Arbeitnehmer/-in Teilzeit-Elternschaftsurlaub nimmt oder aus dem Elternschaftsurlaub zurückkehrt, geben Sie ihm/ihr dieselbe oder eine gleichwertige Arbeit wie vorher. |
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Diskriminieren Sie den/die Arbeitnehmer/-in nicht aufgrund von Elternschaft. Das heißt, dass Arbeitnehmer/-innen nicht benachteiligt werden dürfen, weil sie Eltern sind. Dies fällt unter das geschützte Kriterium der „familiären Pflichten“ gemäß dem Gesetz vom 10. Mai 2007 über die Gleichstellung von Männern und Frauen. Diskriminierung am Arbeitsplatz kann unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise eine ungleiche Behandlung, Mobben, Übergehen bei einer Beförderung, Ablehnung einer Bewerberin/eines Bewerbers, weil sie/er Kinder hat, oder Entlassung wegen längerer Abwesenheit durch den Elternschaftsurlaub, usw. Als Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitnehmer/-innen präventiv informieren und ihnen aufzeigen, wie sie Vorurteile und Diskriminierung erkennen. |
Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen auf Schwangerschaften vor? Diese Checkliste befasst sich mit Maßnahmen, die Sie bereits tun können, bevor eine tatsächliche Schwangerschaft eintritt. Ein gut vorbereiteter Arbeitgeber ist doppelt so viel wert.
Sich einer Behandlung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu unterziehen, kann sowohl für eine Arbeitnehmerin als auch für ihre(n) Partner(in) sehr belastend sein. Finden Sie heraus, was Sie als Arbeitgeber tun können, wenn es auf privater Ebene zusätzlichen Druck gibt.
Eine Arbeitnehmerin hat Ihnen gesagt, dass sie schwanger ist. Was nun? Was muss getan werden und was können Sie zusätzlich tun, um es sich selbst, Ihren Kollegen und der schwangeren Arbeitnehmerin so angenehm wie möglich zu machen?
Ihre Arbeitnehmerin ist wieder am Arbeitsplatz und stillt ihr Baby. Als Arbeitgeber müssen Sie einige rechtliche und administrative Verpflichtungen berücksichtigen. Es gibt zusätzliche Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um es der Arbeitnehmerin so angenehm wie möglich zu machen.
Nicht nur die schwangere Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Urlaub und Schutz, auch ihr Partner hat Rechte. Sie durchleben eine große Veränderung in ihrem Privatleben, die Sie als Arbeitgeber berücksichtigen sollten.
Wenn Kinder erkranken oder wenn andere Familienmitglieder pflegebedürftig sind, ist es manchmal schwierig, Privatleben und Beruf miteinander zu vereinbaren. Es gibt daher verschiedene Formen von Pflegeurlaub, nämlich Palliativurlaub, Urlaub für medizinische Betreuung und Urlaub für nahestehende Hilfspersonen.
Braucht Ihr(e) Arbeitnehmer(in) mehr Zeit, um sich um Familienmitglieder oder Kinder zu kümmern? Dann könnte ein Zeitkredit eine Lösung sein. Diese Checkliste erörtert die Gründe, für die Zeitkredit beantragt werden können, sowie die dafür wichtigen Fristen und administrativen Daten.
Was ist, wenn es besondere Situationen gibt (z. B. wenn Ihr(e) Arbeitnehmer(in) Zwillinge erwartet oder ein behindertes Kind adoptiert), oder wenn nicht alles wie geplant läuft (z. B. wenn Ihr(e) Arbeitnehmer(in) eine Fehlgeburt hat oder die Mutter bei der Geburt stirbt)? Auch darauf müssen Sie als Arbeitgeber eine Antwort geben können. Diese Seite gibt einen Einblick in diese besonderen Situationen und die damit verbundenen Regelungen.